Statuten

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STATUTEN 

SCHACHKLUB   KINDBERG

§1 NAME, SITZ  und TÄTIGKEITSBEREICH

Der Schachklub Kindberg ist eine Vereinigung von  Freunden des Sachspieles, ist unpolitisch  und hat seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in Kindberg.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§2 VEREINSZWECK und TÄTIGKEITEN zur VERWIRKLICHUNG des VEREINSZWECKES

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein Zweck ist das Schachspiel zu pflegen und zu fördern.

1)  Dieser Zweck wird erreicht durch:

a) Beteiligung an Turnieren und Wettkämpfen (Meisterschaften im In- und Ausland

b) Veranstaltung von Vereinsabenden

c) Schachunterricht (Kurse)

d) Veranstaltung von Turnieren

e) Jugend- und Seniorenveranstaltungen

 

2) Die  finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:

a) durch satzungsgemäße Beiträge der Mitglieder

b) durch Erträgnisse aus Veranstaltungen

c) durch Spenden und sonstige Zuwendungen

 

§3 ARTEN der  MITGLIEDSCHAFT

Die  Mitglieder des Vereines gliedern sich in aktive, jugendliche,  Ehren- und  unterstützende   Mitglieder.

a) Aktive Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinstätigkeit beteiligen

b) Jugendliche Mitglieder sind  aktive unter 16 Jahren ohne Stimm- und Wahlrecht.                                                                            

c) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

d) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die durch Zahlung eines  Mitgliedsbeitrages die  Vereinstätigkeit fördern.

 

§4 ERWERB der  MITGLIEDSCHAFT

1)  Alle physischen und juristischen Personen können Mitglieder des Vereines werden. Jugendliche unter 16 Jahren werden nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten aufgenommen.

2)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.  Die  Aufnahme kann ohne  Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3)  Die Ernennung von  Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die  Mitgliederversammlung.

 

§5 BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der  Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2)  Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Abmeldung beim Obmann erfolgen.

3)  Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.

4)  Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

5)  Die Aberkennung  der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen (§ 5/4) von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

6) Ausgeschlossene oder freiwillige ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf die durch sie an den Verein geleisteten Werte.

7) Die Mitteilung des Ausschlusses oder der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt mittels Einschreibbrief.

 

§6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1)  Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und alle vom Verein gewährten Vorteile zu beanspruchen, jedoch kann die Teilnahme an bestimmten Wettkämpfen vom zuständigen Spielleiter bestimmt werden. Meisterschafts- und Cupspiele werden vom Spielleiter nach der Spielstärke beschickt.

2) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu.

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet

 

§7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung, in der der Vorstand neu gewählt wird, muss vor Ende der Funktionsperiode des Vorstandes, also vor Ablauf des vierten Jahres stattfinden.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr stattfindet, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem  Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. Vom Obmann kann sie jederzeit einberufen werden.

3) Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann und Schriftführer.

4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung an den Obmann oder Schriftführer zurichten.

5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Person ist nicht möglich.

7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert wird oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

 

§8 AUFGABENKREIS DER  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

c) Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge

d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und über freiwillige Auflösung des Vereines

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

 

§9 Der VORSTAND (LEITUNGSORGAN)

 1) Der Vorstand besteht in der Regel aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer und deren Stellvertretern (bei Doppelfunktion nur eine Stimme).

2)  Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied einzusetzen, wozu eine nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre (Schachsaisonjahre). Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit  entscheidet der Vorsitzende.

7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, dann obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (§9/3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§9/9) oder Rücktritt.

9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Einsetzung eines Nachfolgers wirksam. Der Vorstand hat das Recht, auch nach dem Ausscheiden des Obmannes an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied einzusetzen, wozu eine nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Die Neuwahl des gesamten Vorstandes erfolgt erst in  der Mitgliederversammlung, die am Ende der Funktionsperiode des Vorstandes stattfindet.

 

  §10 AUFGABENKREIS des  VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen im Besonderen folgende Vereinsangelegenheiten:

a) Erstellung und Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses                                                               

b) Bestellung eines Vereinsausschusses (erweiterter Vorstand

c ) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

d) Einberufung der Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)

e) Verwaltung des Vereinsvermögens

f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

 

  §11  Besondere OBLIEGENHEITEN einzelner VORSTANDSMITGLIEDER und des VEREINSAUSSCHUSSES

1)  Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, besonders nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Bereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung  durch das zuständige Vereinsorgan. Der Obmann achtet auf die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Alle gültigen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom Obmann und Schriftführer gezeichnet sein. Sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier.

2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

3) Der Kassier ist für die ordnungsmäße Geldgebarung verantwortlich.

4) Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers deren Stellvertreter.

5) Der Vereinsausschuss (erweiterter Vorstand) wird vom Vorstand bestellt. Er wird mit wichtigen Vereinsaufgaben betraut und trägt die Verantwortung für alle ihm anvertrauten Obliegenheiten.

Der VEREINSAUSSCHUSS besteht aus:

a) dem Schachwart, dieser ist für das Sachvermögen, insbesonders für die Schachgarnituren, Schachuhren und Schachbücher, zuständig.

b) dem Spielleiter extern, er hat für die Aufstellung der Mannschaften bei allen Meisterschaftsspielen, Turnieren und Cupspielen zu sorgen.

c) dem Spielleiter intern, dieser hat die Verantwortung für alle vom Verein ausgeschriebenen Bewerbe wie Vereinsmeisterschaft, Blitzturniere, Senioren-oder Einladungsturniere und für die „INTERNE RANGLISTE“.

d) dem Jugendbetreuer, er gibt Schachkurse bzw. Schachunterricht für Kinder und Jugendliche. Ihm obliegt auch die Durchführung von Schüler- und Jugendmeisterschaften intern und extern.

Die Funktionsdauer des Vereinsausschusses ist unabhängig von der Neuwahl des Vorstandes und kann von jedem neuen Vorstand beliebig verlängert oder aufgehoben werden

 

§12 RECHNUNGSPRÜFER

Das  RECHNUNGSJAHR muss nicht  mit dem KALENDERJAHR übereinstimmen, es darf aber 12 Monate nicht überschreiten.

1) Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3)  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß die Bestimmungen des $9 Abs.3, 8, 9 und 10.

 

 §13 Das SCHACHJAHR

Da auf Grund der Regelung im steirischen und österreichischem Spielgeschehen in der Meisterschaft durchwegs von Ende September bis Anfang Juli gespielt wird, gilt beim Schachklub Kindberg die Zeit von Ende September bis zum Ende der Meisterschaft im nächsten Jahr als ein Schachjahr.  Die jährliche  Mitgliederversammlung erfolgt spätestens vor der Meldung der Mannschaften für das nächste Schachjahr.

 

§14 Art der SCHLICHTUNG von Streitigkeiten  

 1)  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person als Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS  

1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2) Im Falle einer beschlossenen Auflösung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 

Genehmigt von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mürzzuschlag am 13. 09. 2018, GZ.: 2.1 Vr 174/97

 

 

 

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